DOG Deutsche Ophthalmologische Gesellschaft 105. DOG-Kongress
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Abstract

SA.11.03

Fahreignungsbegutachtung im Straßenverkehr StVZO – FeV – FeVÄndV: quo vadis?

Lachenmayr B. 
München

StVZO Die StVZO (Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung) ist in Ihrer ersten Fassung am 15.11.1974 in Kraft getreten. Fast 25 Jahre war die bekannte Anlage XVII „Mindestanforderungen an das Sehvermögen der Kraftfahrer“ Basis für die augenärztliche Begutachtung.
FeV Die FeV (Fahrerlaubnisverordnung) ist am 1.1.1999 in Kraft getreten als Umsetzung der EG-Richtlinie vom 19.7.1991 in deutsches Recht. Die FeV war mit vielen Fehlern behaftet. Im augenärztlichen Bereich bestanden zahlreiche Mängel, beispielsweise dass die Prüfung des Gesichtsfeldes ausschließlich am kinetischen Perimeter nach Goldmann durchzuführen sei etc. Auch wurden die Arbeits- und Betriebsmediziner von der Begutachtung komplett ausgeschlossen.
FeVÄndV Die FeVÄndV (Fahrerlaubnisänderungsverordnung, genauer „Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer Straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften“) wurde am 7.8.2002 verabschiedet. In der FeVÄndV konnten viele Vorschläge der Verkehrskommission der DOG umgesetzt werden, unter anderem die Verwendung von automatischen Perimetern zur Gesichtsfeldprüfung im Regelfall, die genaue Definition der Anforderungen an den Sehtest für Arbeits- und Betriebsmediziner und die Einführung des Begriffes des „Konstanten binokularen Einfachsehens“. Leider wurde auch hier die Prüfung von Dämmerungssehvermögen und Blendempfindlichkeit nicht verankert.
Quo vadis? Die Entwicklungen auf europäischer Ebene zeichnen ab, dass irgendwann ein regelmäßiger Sehtest für alle Verkehrsteilnehmer eingeführt werden soll, nicht nur für die Berufskraftfahrer. Auch sind Bestrebungen im Gange, die Prüfung von Dämmerungssehvermögen und Blendempfindlichkeit, wie seinerzeit in der Richtlinie der EU vom 19.7.1991 definitiv gefordert, auch in die Tat umzusetzen.

 
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