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105. DOG-Kongress Home
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AbstractSA.11.04 Doppelbilder in der Begutachtung und bei der Kraftfahreignung Kolling G. Universitäts-Augenklinik Heidelberg, Sektion für Schielbehandlung und Neuroophthalmologie Doppelbilder wegen Fusionsverlust als Folge eines schweren Schädel-Hirn-Traumas werden in der Literatur oft beschrieben. Andererseits geben nicht wenige Patienten an, durch ein Bagatelltrauma Kopfschmerzen, Verschwommensehen, Akkommodationsprobleme und Doppelbilder zu haben. Besonders nach Auffahrunfällen mit einem HWS-Schleudertrauma werden häufig von Gutachtern widersprüchliche Ansichten geäußert. In jedem Einzelfall muss nach Begleitumständen gefahndet werden, ob und in wie weit eine commotio cerebri vorgelegen hatte, ob sich morphologische Zeichen dafür finden ließen, und ob die subjektiv geklagten Beschwerden auch objektive Korrelate haben. Die Übergänge von objektiv nachweisbaren Schäden zu rein subjektiven Beschwerden wegen mangelnder Krankheitsbewältigung sind fließend. Eine absolut richtige Entscheidung kann nicht immer mit letzter Sicherheit getroffen werden. Dazu werden charakteristische Beispiele demonstriert. Die FeV schreibt für die niederen Klassen B und andere einen möglichst zentral gelegenen Bereich von 20° Durchmesser ohne Doppelbilder vor. In Einzelfällen können normal aussehende, gewohnt und beschwerdefrei eingenommene Kopffehlhaltungen erlaubt werden. Besonders gut trainiert sind Patienten mit einem Retraktions-Syndrom, die statt ihrer Augen den Kopf bewegen. Fahrer der Fahrerlaubnisklassen C, D und mit Personenbeförderung dürfen in dem Gebrauchsblickfeld von 20° Aufblick, 30° Seitwärtsblick und 40° Abblick keine Doppelbilder haben. Die klinische Erfahrung mit Patienten mit erworbener Diplopie unterstützt diese Einschätzung. Bei einem kleineren Bereich binokularen Einfachsehens sollte die Entscheidung über die Fahreignung individuell sowohl nach objektiven als auch nach subjektiven Kriterien getroffen werden. Anhand von Fallbeispielen wird dies erläutert.
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